Themen, die Sie interessieren werden
Bei dem Kauf und Verkauf einer Immobilie sind viele Dinge zu beachten. Ein großer Teil davon ist rechtlicher Natur. Wir möchten Sie an dieser Stelle auf einige Themen aufmerksam machen, die für Ihr Vorhaben entweder eine rechtlich verpflichtende oder eine andere, für Sie wichtige Rolle spielen.
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Die Wertermittlung
Die richtige Bewertung einer Immobilie hängt von vielen Faktoren ab. Die Grundsätze sind in der Immobilienwertermittlungsverordnung V von 2010 geregelt. In der Praxis finden hauptsächlich das Sachwertverfahren und das Ertragswertverfahren Anwendung. Bei einem sebstgenutzten Einfamilienhaus spielt der Ertrag keine Rolle, also kommt hier das Sachwertverfahren zur Anwendung. Die bauliche Qualität, die Ausstattung sowie der Grad der Abnutzung bzw. des Renovierungsbedarfs werden auf der Grundlage der Richtlinien der ImmoWertV erfasst.
Für Mehrfamilienhäuser, die ja meist nicht selbst bewohnt sind und als Anlageobjekt dienen, kommt die Ertragswertermittlung zum Einsatz. Hier wird eine Berechnung der nachhaltig erzielbaren Rendite vorgenommen unter Berücksichtigung von Faktoren wie Mieteinnahmen, Zinssatz, Bewirtschaftungskosten, zu erwartender Leerstand, u.v.a.. Auch dieses Verfahren findet seine Grundsätze in der ImmoWertV.
Zu beiden Verfahren sei gesagt: eine bundesweit anzuwendende Verordnung hat natürlich einen Nachteil. Sie kann die individuelle Lage einer Immobilie nicht berücksichtigen. Und die spielt eine entscheidende Rolle sowohl für das Einfamilienhaus wie auch für das Renditeobjekt. Für die korrekte Ermittlung des Marktwertes ist die Lage also ein entscheidender Faktor und somit Bestandteil unserer Wertermittlung.
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Der Energieausweis
Der Energieausweis ist ein Dokument, welches Informationen über den Energieverbrauch der Immobilie enthält. Er soll dem Interessenten, Mieter oder Käufer Aufschluss darüber geben, welchen Energieverbrauch Ihre Immobilie hat. Am 01. Mai 2014 ist die neue Fassung der EU-Richtlinie zur Energieseinparverordnung (EnEV) 2014 in Kraft getreten. In der Folge, sind Sie als Eigentümer bei der Veräußerung oder Vermietung Ihrer Immobilie verpflichtet, dem Kauf- bzw. Mietinteressenten einen Energieausweis vorzulegen, bzw. diesen spätestens beim Kauf oder der Anmietung auszuhändigen. Zudem muss der Energieausweis in Immobilienanzeigen, in Print- und elektronischen Medien Erwähnung finden. Es wird in zwei Arten von Energieausweisen unterschieden: In den Bedarfsausweis und in den Verbrauchsausweis.
Der EnergieVerbrauchsausweis basiert auf den Energieverbrauchsdaten der letzten drei Jahre und ist im Ergebnis somit u.a. stark von den Verbrauchsgewohnheiten der Bewohner abhängig. Ein Energieverbrauchausweis kann z.B. im Internet über verschiedenene Immobilienportale mit Hilfe eines zu beantwortenden Online-Fragebogens bezogen werden.
Im EnergieBedarfsausweis wird der Energiebedarf anhand einer energetischen Analyse des Gebäudezustandes ermittelt. In die Ermittlung fließen u.a. bauliche Angaben zur Anlagentechnik, Fenstern, Dach und der Wärmedämmfähigkeit der Gebäudehülle ein. Der Bedarfsausweis ist deutlich aussagekräftiger, aber auch deutlich teurer als der Verbrauchausweis. Den Bedarfsausweis erstellen z.B. Ihr Schorsteinfeger oder andere dafür qualifizierte Energieberater und Ingenieure.
Nicht für alle Immobilien ist der Energiebedarfsausweis verpflichtend. Für welche Immobilie der aufwendigere, teurere, aber auch aussagekräftigere Energiebedarfsausweis verpflichtend ist, beschreibt ebenfalls die EnEV. Oder wir sagen es Ihnen.
In der Beschaffung des für Sie richtigen Energieausweises sind wir Ihnen auf Wunsch gerne behilflich.
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Der notarielle Kaufvertrag
Genau wie wir, ist auch der Notar für beide Seiten da. Ein Immobilienkauf muss in Deutschland notariell beurkundet werden. Ohne notarielle Beurkundung kann das Grundbuchamt keinerlei Einträge über den Eigentümerwechsel vornehmen und auch keine absichernden Darlehen in das Grundbuch eintragen. Ihr Notar erbringt u.a. die folgenden Leistungen:
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Entwurf eines Kaufvertrages in enger Abstimmung mit dem Verkäufer und dem Käufer einer Immobilie
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Einarbeiten etwaiger, einvernehmlicher Änderungswünsche von Käufer und Verkäufer
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Terminvereinbarung zur Beurkundung des Vertrages
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Beantragung der Auflassungsvormerkung im Grundbuch (das Anrecht auf den Erwerb ist damit amtlich)
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Einholung und Bearbeitung behördlicher Genehmigungen und Informationen
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Grundbuchbestellung für die finanzierende(n) Bank(en)
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Lastenfreistellung der Immobilie
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Fälligstellung des Kaufpreises und die Überwachung der Zahlungseingänge
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Veranlassung aller notwendigen Eintragungen in das Grundbuch
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Weitergabe aller notwendigen Informationen an die Finanzämter und andere zuständigen Behörden
Die Kosten des notariellen Kaufvertrages trägt i.d.R. der Käufer einer Immobilie. Der Verkäufer indessen hat die Gebühren zu tragen, die im Zusammenhang mit eventuell zu löschenden Belastungen (Grundschulden, Hypotheken) bei Notar, Gericht und Bank entstehen.
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Die Erwerbsnebenkosten
Die Erwerbsnebenkosten werden von den Banken i.d.R. nicht mitfinanziert und sollten daher als liquide Mittel zur Verfügung stehen.
Maklerprovision
Wird der Kauf einer Immobilie durch einen Makler vermittelt, erhebt dieser dafür eine Provision. Die Höhe der Provision des Immobilienmaklers ist nicht gesetzlich festgelegt, sie kann im Rahmen bestimmter Grenzen frei verhandelt werden. Sie richtet sich nach der Marktlage, dem Preis der Immobilie und den am Markt üblichen Konditionen und ist auch davon abhängig, wie lange der Makler schon versucht, das Objekt zu verkaufen. Für unsere Dienstleistungen veranschlagen wir üblicherweise eine Provision in Höhe von 3,57 Prozent (inkl. Mehrwertsteuer) des Kaufpreises.
Die Notarkosten
Die Erwerbsnebenkosten umfassen auch die Notarkosten. Die Notarkosten liegen im Durchschnitt bei etwa 1,5 bis 2 Prozent des Kaufpreises.
Kosten für die Bank
Häufig berechnen die Banken dem Kreditnehmer für die Bewertung seiner Wunschimmobilie eine Gebühr, die so genannten Schätzkosten. Diese fallen an, weil die Kreditinstitute eigene Gutachter oder Sachverständige zur Bewertung der Immobilien beschäftigen. Anhand von Informationen zur Lage, dem Zustand oder der Höhe der Mieteinkünfte wird der Immobilienwert geschätzt. Die Bank nimmt dieses Gutachten oder die Schätzung als Grundlage für den Beleihungswert der Immobilie und damit für die Höhe der Kreditzusage. Die Schätzkosten sind dem Darlehensnehmer von der Bank vor Abschluss des Darlehens aufzuzeigen und werden meist direkt einbehalten, das heißt, der Darlehensbetrag wird nicht in voller Höhe ausgezahlt.
Grunderwerbssteuer
Die Grunderwerbssteuer muss kurzfristig nach dem Kauf gezahlt und kann nicht gestundet werden, da es sich um eine Verkehrssteuer handelt. Ohne Zahlung dieser Steuer kann die Umschreibung im Grundbuch auf den neuen Eigentümer nicht erfolgen. In NRW beträgt die Grunderwerbssteuer derzeit 6,5 % des Kaufpreises.